Satzungsänderungen

Geplante Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des DRK-Ortsvereins Zaisenhausen
am 21. April 2023.

Begründung zur Änderung § 24

Mit Schreiben vom 27.12.2022 teilt das Finanzamt Bruchsal mit, dass die Satzung des Ortsvereins nicht mehr die Voraussetzungen des Gesetzgebers erfüllt. Zum Erhalt der Gemeinnützigkeit und der Ausstellung eines Freistellungsbescheides sei diese deshalb zu ändern bzw. zu ergänzen. Der wortwörtliche Änderungstext ist vom Finanzamt vorgegeben.

Alt

§ 24 Gemeinnützigkeit

1.
Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.
Der Ortsverein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

4.
Im Falle der Auflösung des Ortsvereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den DRK-Kreisverband Karlsruhe e.V..
Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, im Raum des aufgelösten Ortsvereins, verwenden.
Falls Anstelle des aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet wird, so muss das Vermögen des aufgelösten Ortsvereins ihm zugewendet werden.

Neu

§ 24 Gemeinnützigkeit

1.
Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der Ortsverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

4.
Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Kreisverband Karlsruhe e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Begründung zur Änderung § 12, Ortsvorstand, Absatz 3

Die Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes beträgt 3 Jahre.

Vergleichbare Gremien haben eine 4-jährige Amtszeit, so das Präsidium des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe. Dies gilt auch für Wahlämter in den Ortsvereinen wie Bereitschaftsleiter*in und Jugendleiter*in. Dies sollte angeglichen sein, damit Wechselbeziehungen zeitlich parallel laufen.

Alt
§ 12 Ortsvorstand

3.
Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt drei Jahre. Der Ortsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Neu
§ 12 Ortsvorstand

3.
Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre. Der Ortsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Kontakt

DRK Ortsverein Zaisenhausen e.V.
Zaisholfstraße 2
75059 Zaisenhausen